Die podologische Behandlung
Die podologische Behandlung dient der Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung der normalen Funktion von Haut und Nägeln an den Füßen. Ziel ist es mögliche schwerwiegende Folgeschäden wie Amputationen zu vermeiden. Von Interesse ist dabei aber auch, dass nicht nur Risikopatienten, wie Diabetiker, Rheumatiker und Menschen mit Gefäßerkrankungen, von den fundierten Kenntnissen des Podologen profitieren.
Der Beruf des Podologen zählt zu den nicht ärztlichen Heilberufen. Voraussetzung zum Führen dieser Berufsbezeichnung ist insoweit eine Ausbildung, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschließt.
Den Titel Podologin/Podologe kann formal daher nur geführen werde, wenn man an einer staatlich anerkannten Podologenschule ein zweijähriges Studium absolviert und mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen hat.
Wichtig ist unter anderem hierzu zu wissen, dass das Podologengesetz von 2001 zugunsten der Berufsbezeichnung „Podologin/Podologe“ eine gesetztliche Regelung und Abgrenzung zur nicht einheitlich geregelten Ausbildung von Fußpflegern geschaffen hat.
Als anerkannter medizinischer Gesundheitsfachberuf ist der Podologe ein Partner des Arztes bei Fußproblemen seiner Patienten. Er unterstützt Hausärzte, Diabetologen, Dermatologen und Orthopäden bei ihrer Tätigkeit. Als medizinischer Fachberuf arbeiten die Podologen und anderem daher auch eng mit den angrenzenden Berufen, wie Orthopädieschuhtechnikern und Physiotherapeuten zusammen.
Damit es bei Patienten mit diabetischem Fußsyndrom (DFS) nicht zu unumkehrbaren Folgeschäden kommt, kann bzw. sollte vom Arzt eine podologische Komplexbehandlung verordnet werden.
Die podologische Komplexbehandlungen | Medizinische Fußpflege
umfasst u.a. folgende Maßnahmen
- genaue Befunderhebung (Anamnese) mit eingehender Befragung
- Behandlung und Bearbeitung der Fußnägel (Kürzen, Fräsen, Reinigen)
- Behandlung krankhafter Nagelveränderungen
- Hornhautabtragung
- Entfernung evtl. vorhandener Hühneraugen (Clavi)
- Behandlung von Rissen in der Hornhaut (Rhagaden)
- Hautpflege mit auf Ihre Haut abgestimmten Pflegeprodukten
- Beratung über Pflege, Schuhwerk und Strümpfe
Mögliche Zusatzbehandlungen sind:
Orthonyxie
Diese ist eine schonende Behandlungsmethode um eingerollte und eingewachsene Zehennägel ohne Operation zu korrigieren. Dabei werden Spangen auf dem Nagel angebracht bzw. unter den Nagelrändern eingehakt und aktiviert. Die Nagelränder werden so leicht angehoben und das natürliche Nagelwachstum unterstützt. Je nach Behandlungsfall können unterschiedliche Spangen verwendet werden.
Orthosen
Die Orthesen und Druckentlastungen werden aus speziellen Silikonen angefertigt und der Problemzone individuell angepasst. So finden sie u.a. Einsatz als entzündungshemmende und schmerzlindernde Druckentlastung, z.B. nach der Entfernung von Hühneraugen und Warzen. Auch als Korrekturmittel bei Zehenfehlstellungen, wie Hallux valgus, Hammer- oder Krallenzehen werden Orthesen eingesetzt.
Unterstützung der Mykosetherapie
Die Behandlung von Nagelpilz ist eine ärztliche Versorgung. Jedoch ist unter ärztlicher Anleitung eine Mitbehandlung durch uns möglich, wie z.B. die Entfernung der pilzbefallenen Teile und das Glattfräsen der Nägel.
Meine Praxis ist aufgrund entsprechender Zulassung gegenüber Krankenkassen abrechnungsbefugt.
Für eine podologische Heilbehandlung von Kassenpatienten richten sich meine Preise bei Vorlage einer ärztlichen Verordnung (Rezept) nach einer bundeseinheitlichen Vergütung. Hiernach rechne ich je Leistungsposition die mit den Krankenkassen verhandelten Preise ab.
Hat Ihnen der Arzt ein Rezept z.B. für die Behandlung des „Diabetischen Fußsyndroms“ ausgestellt, so werden die Kosten für meine podologische Behandlung für Sie als Kassenpatient(in) von der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) nach deren Vorgaben übernommen. Sie haben lediglich 10 % der Behandlungskosten selbst zu tragen, sollten Sie nicht von der Zuzahlung befreit sein.
Bei einer Behandlung von Privatpatienten bzw. Selbstzahlern richten sich meine Preise nach der Gebührenübersicht für Therapeuten (GebüTh). Zwischen mir und dem Patienten kommt ein Behandlungsvertrag bzw. eine Honorarvereinbarung nach den „allgemeinen Grundsätzen der Honorarabrechnung in Therapiepraxen nach GeBüTh“ (copyright buchner & partner GmbH / Quelle: www.privatpreise.de/agb) zustande.
Nach erbrachter Leistung reicht der Privatpatient seine Rechnung bei der privaten Krankenversicherung (PKV) ein und erhält entsprechend seines Versicherungstarifs die Rückerstattung.
Ohne ein Rezept bin ich gehalten, zusätzlich die jeweils geltende Mehrwertsteuer zu berechnen, da ohne ein Rezept für mich die Vorrausetzungen des § 4 UStG nicht gegeben sind.
Vorsorge, die Sie treffen können
- Kontrollieren Sie Ihre Füße, vor allem auch die Zehenzwischenräume, täglich auf Verletzungen oder andere Auffälligkeiten. Sollten Sie Druckstellen oder sonstige Auffälligkeiten an Ihren Füßen feststellen, wenden Sie sich unverzüglich an den Sie behandelnden Podologen oder Ihren behandelnden Arzt.
- Waschen Sie Ihre Füße täglich mit warmem nicht heißem Wasser und verwenden Sie milde Waschlotionen und weiche Waschlappen.
- Achten Sie auf das richtige Schuhwerk. Vermeiden Sie Druckstellen an den Füßen durch Nähte oder zu enge Strümpfe. Kontrollieren Sie Ihre Schuhe und Strümpfe vor dem Anziehen auf Steinchen oder andere Fremdkörper, die zu Verletzungen führen können. Strümpfe sollten nicht aus synthetischen Materialien, sondern aus Wolle oder Baumwolle bestehen und keine Nähte haben.
- Wichtig ist ebenfalls, dass Sie Ihre Fußnägel nicht mit spitzen oder scharfen Geräten zu schneiden und lassen Sie eingewachsene Fußnägel oder Hühneraugen nur von einem Fachmann entfernen.
Kompressionsstrümpfe – das „rote Tuch“ in der Podologie
- Kompressionsstrümpfe an- oder ausziehen, ist ein problematisches Thema vor allem bei Haus-und Heimbesuchen.
Dabei regelt der Gesetzgeber klar, dass ab Kompressionsklasse 2 eine Behandlungspflege der Leistungsgruppe 1 vorliegt und diese nur durch fachlich geschultes Personal durchgeführt werden darf.
Ich als Podologin zähle hierbei zwar zu fachlich geschultem Personal, allerdings
eben nicht im Bereich der Kompressionstherapie, da diese nicht Bestandteil des
Ausbildungsplanes der Podologen ist.
Das bedeutet für meine podologische Therapie, dass ich die Kompressionsstrümpfe
weder an- noch ausziehen darf. Sollte es nämlich dabei zu Verletzungen am
Patienten (auch zeitverzögert durch falsches Anlegen des Strumpfes, Falten etc.)
oder zu Schäden am Material kommen, könnte meine Haftpflichtversicherung die
Schadensregulierung verweigern. - Ich kläre daher hiermit, wie auch im persönlichen Gespräch mit der Heimleitung
bzw. den Patienten bei Hausbesuchen über diese Situation auf.
Im häuslichen Bereich empfehle ich, den Pflegedienst oder Angehörige nach dem
Behandlungstermin zu bestellen.
Podologie und die „medizinische Fußpflege“ bzw. „Medizinische Fußpflege“ – auch für Nichtpodologen zulässig?
Soweit im Bereich kosmetischer Fußpflege mitunter mit „medizinischer Fußpflege“ geworben wird, so ist dabei zu beachten, dass nur gemäß den Bestimmungen des Podologengesetzes ausgebildete und anschließend staatlich geprüfte Personen unter den Voraussetzungen des Heilpraktikergesetzes (HeilprG) medizinisch indizierte Behandlungen vornehmen dürfen.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist eine Werbung mit „medizinischer Fußpflege“ mithin unzulässig und wettbewerbswidrig.
In der Abgrenzung der Bezeichnungen gilt hiernach folgendes:
- Kosmetische Fußpfleger und Fußpflegerinnen dürfen im Bereich der Gesunderhaltung gesunder Füße handeln; insoweit ist ihre Tätigkeit sinnvoll und angemessen.
wobei
- Medizinisch indizierte Maßnahmen am Fuß dagegen ausgebildeten Podologen vorbehalten sind.
Gleichwohl wird die Bezeichnung „Medizinische Fußpflege“ bei der Werbung von Nichtpodologen, d.h. bei nur kosmetischen Fußpflegern häufig angetroffen. Diese berufen sich dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2013. Dort hat der BGH erklärt hatte, dass die Berufsbezeichnung „Medizinischer Fußpfleger“ ausgebildeten Personen vorbehalten ist, jedoch die Bezeichnung „Medizinische Fußpflege“ auch von kosmetischen Fußpflegern verwendet werden darf.
Leider wird ein Zusatz häufig überlesen, wonach diese Bezeichnung nur „im Rahmen der allgemeinen rechtlichen Regelungen (insbesondere § 1 HeilprG)“ zulässig ist. Hinter dieser belanglos scheinenden Formulierung verbirgt sich eine erhebliche Hürde:
Soweit die angebotene Tätigkeit die Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 HeilprG darstellt, dürfen kosmetische Fußpfleger mit ihrer Durchführung nach den „allgemeinen rechtlichen Regelungen“ nicht damit werben und dürfen insoweit auch die Bezeichnung „Medizinische Fußpflege“ nicht verwenden.
Deshalb lautet der zweite Leitsatz des BGH-Urteils auch dahingehend, dass die Zulässigkeit auch nur für die „erlaubnisfreie Tätigkeit einer medizinischen Fußpflege“ besteht.
Der Bundesverband für Podologie wird als qualifizierter Wirtschaftsverband im Sinne des § 8b UWG diese Frage in Musterverfahren zur Klärung bringen. Sobald hierzu eine Entscheidung vorliegt, werde ich berichten.
Ihre Podologin Raimunda dos Reis Santos