C O R O N A
Das vom Bund verabschiedete Infektionsschutzgesetz gilt noch bis zum 7. April und einige Maßnahmen und Schutzvorgaben, wie unter anderem aktuell auch die Maskenpflicht für Beschäftigte und Bewohner in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen werden schon zum 1. März ausgesetzt.
A b e r
das Bundesgesundheitsministerium teilt in diesem Zusammenhang ausdrücklich mit, dass die Gesundheitsministerinnen und -minister am 14. Februar vereinbart haben, wonach für Besuche in Arztpraxen, oder Praxen von Heilberufen (wie z.B. in Podologiepraxen), weiterhin noch bis zum 7. April eine bundesweite Maskenpflicht zum tragen vergleichbar sogenannter partikelfiltrierender Halbmasken (FFP2, KN95 oder N95) besteht.
Es besteht also weiterhin in meiner Podologiepraxis die
Pflicht zum Tragen einer FFP2 (oder vergleichbaren s.o.) Maske
Diese Pflicht zum Tragen einer (eigens mitgebrachten) FFP2 oder vergleichbaren Maske gilt für alle Patienten und Besucher (z. B. Begleitpersonen, Post-/Paketbote etc.) – unabhängig von einer festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite.
In meiner Praxis ist ansonsten mein Hygienekonzept weiterhin zu beachten. Hiernach gilt:
- Es gelten die allgemeinen Regeln der Husten- und Niesetikette.
- Es ist von der bereitstehenden Möglichkeiten zum Waschen oder Desinfizieren der Hände gebrauch zu machen.
Stand 27. Februar 2023
Ihre Podologin Raimunda dos Reis Santos